ADAC Ortsclub 
Bad Bevensen e. V .


Satzung




Ortsclub im 

ADAC Niedersachsen/

Sachsen-Anhalt e.V.


Der Motorclub Bevensen (MCB) wurde am 13. April 1967 gegründet und beim Amtsgericht Uelzen am 25. September 1967 eingetragen und vom VR am 13. November 1974 umgeschrieben.

Am 18. März 1988 wurde die Satzung geändert und neu gefasst. Der Beschluss dazu wurde von den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung am 18. März 1988 gefasst. Eingetragen wurde die Satzungsänderung am 5. August 1988 vom Amtsgericht Uelzen.

Der Clubname wurde in ADAC Ortsclub Bad Bevensen e.V. geändert; eingetragen beim Amtsgericht Uelzen am 25. November 1993.

Anlässlich der Mitgliederversammlung am 18. April 2004 und am 1. Februar 2013 haben die Mitglieder Satzungsänderungen beschlossen. Diese wurden am 14. August 2013 beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen.

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1)
Der am 13.04.67 in Bevensen gegründete Motorclub Bad Bevensen e.V. im ADAC wird umbenannt in ADAC Ortsclub Bad Bevensen e.V.

2)Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC Mitgliedern.

3)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck und Ziele 

1)
Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC-Gesamtclubs, sowie des ADAC-Regionalclubs Niedersachsen/ Sachsen-Anhalt, beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.

2)Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter allen Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.
 
3)Der Club und seine Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC-Regionalclubs Niedersachsen/Sachsen-Anhalt un/ oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.

§3

Mitgliedschaft 

1)
Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können alle Mitglieder sein.

2)Zu Ehrenmitgliedern kann der Club alle Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.
 
3)Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muss der zuständige ADAC-Regionalclub gehört werden. 


§4

Aufnahme 

1)
Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen beide dem Vorstand angehören müssen, entscheidet über die Aufnahme.

2)Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, der endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
 

§5

Beiträge 

1)
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr von 3,00 € und einen jährlichen im Voraus zu zahlenden Jahresbeitrag von 25,00 €. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jeweils durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 

§6

Beendigung der Mitgliedschaft 

1)
Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

2)Durch das Ausscheiden  aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt. 
 
3)Ein Mitglied kann vom Ortsclub aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden , wenn


a)das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Betrag nicht zahlt, oder

b)die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint, oder

c)die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des zuständigen  ADAC-Regionalclubs notwendig erscheint.


4)Die Streichung nach Absatz 3c darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Regionalclub-Vorstand ausgesprochen werden.

5) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

§7

Organe 



a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand

§8

Mitgliederversammlung 

1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Regionalclubs stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Allgemeine Zeitung der Lüneburger Heide, mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen.

2)Der Regionalvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
 
3)Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten: 


a)Bericht des Vorstands
b)Bericht der Rechnungsprüfer
c)Feststellung der Stimmliste
d)Entlastung des Vorstandes
e)Wahlen
f)Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g)Anträge mit Inhaltsangabe
h)Verschiedenes
i)Berichte der Referenten
k)Beiträge


§9

Durchführung der Mitgliederversammlung 

1)
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. 

2)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über: 
 


a)Satzungsänderungen
b)die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c)Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d)Auflösung des Clubs.


3)Die Wahlen können in geheimer Anbstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.

4)Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

5)Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht zur  Abberufung von Vorstandsmitgliern oder Satzungsänderungen gerichtet sind. 

6)Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Regionalclub ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

7)Den Mitgliedern des ADAC-Präsidium steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclub mit Stimm- und Rederecht teilzunnehmen, eben so den Mitgliedern des Regionalvorstandes, diesen jedoch ohne Stimmrecht.

§10

Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind  vom Vorstand einzuberufen:

     a)auf Anforderung des ADAC-Präsidiums oder des Regionalvorstandes
     b)auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs
 

§11

Der Vorstand  

1)
Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind:


1.der erste Vorsitzende
2.der stellvertretende Vorsitzende
3.der Schatzmeister
4.der Sportleiter
5.der Schriftführer
6.der Verkehrsreferent
7.der Touristikleiter

 
2)Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister, oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem  weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.


3)Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder sollte ungerade sein. Eine Zusammenlegung der Vorstandspositionen eins und zwei, eins und drei sowie zwei und drei sind nicht zulässig.


4)Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzungen und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.


5)Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.


6)Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.


7)Die Vollmacht wird für jedes vertretungsberechtige Vorstandsmitglied auf 250,00 € begrenzt - bei darüber hinausgehenden Beträgen ist entsprechend Paragraph 11 - Pkt. 2, Abs. 1 zu verfahren.


8)Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich über den ADAC-Regionalverband geführt werden.


§12

Rechnungsprüfer 

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.


§13

Satzungsänderungen 

1)
Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegte Mustersatzung stellt ein Mindestanfordernis der Ortsclubsatzung dar.


2)
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Regionalclubvorstand sowie vom Präsidenten des ADAC genehmigt ist. 

 

§14

Auflösung 

1)
Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. 


2)
Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. 
 

§15

Vermögensverwendung 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs, oder bei Wegfall seines b isherigen Zweckes, fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige "ADAC-Luftrettung", München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.


§16

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und  Pflichten als Ortsclub-Mitglied ist Uelzen.